Allgemeine Geschäftsbedingungen
TSM Textile Support Management GmbH
§ 1 Anwendungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen Unternehmen (Kaufleuten).
2. Für alle Lieferungen und Dienstleistungen der TSM Textile Support Management GmbH gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Auch wenn wir Leistungen erbringen, ohne den abweichenden Bedingungen des Käufers ausdrücklich zu widersprechen, gelten unsere Geschäftsbedingungen.
§ 2 Lieferort, Lieferung und Annahme
1. Der Ort, an dem wir unsere Verpflichtungen erfüllen (Erfüllungsort), ist unsere Geschäftsstelle.
2. Die Lieferung erfolgt ab Werk, das bedeutet, der Käufer trägt die Versandkosten. Der Käufer kann den Versanddienstleister auswählen, und der Versand erfolgt in der Regel ohne Versicherung. Auf Wunsch kann ein Liefertermin (Lieferavis) vereinbart werden.
3. Spezielle Verpackungen werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
4. Teillieferungen, die in sinnvoller und geordneter Weise erfolgen, werden frühzeitig angekündigt. Lieferungen, die unsortiert sind, erfolgen nur mit Zustimmung des Käufers.
5. Wenn der Käufer die Ware nicht rechtzeitig annimmt, können wir nach Ablauf einer 12-tägigen Frist die Ware in Rechnung stellen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
§ 3 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten ist nach Wahl des Klägers der Sitz einer Geschäftsstelle in Deutschland. Der Kläger kann auch an dem Ort klagen, an dem der Verkäufer Mitglied einer Fach- oder Kartellorganisation ist.
§ 4 Vertragsinhalt
1. Die Lieferung erfolgt zu vereinbarten Terminen (konkreter Werktag oder Kalenderwoche). Unsere Verträge sind immer auf bestimmte Mengen, Artikel, Qualitäten und Preise festgelegt. Diese Vereinbarungen sind verbindlich. Kommissionsgeschäfte (Verkäufe auf Rechnung) sind nur nach Vereinbarung möglich.
2. Blockaufträge (Sammelbestellungen über einen längeren Zeitraum) sind erlaubt und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die maximale Abnahmefrist beträgt 12 Monate.
§ 5 Lieferunterbrechungen
1. Bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie höherer Gewalt oder unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche andauern oder andauern werden, verlängert sich die Liefer- oder Annahmefrist automatisch um die Dauer der Störung, jedoch maximal um 5 Wochen. Diese Verlängerung gilt nur, wenn wir die andere Vertragspartei unverzüglich über die Störung informieren.
2. Erfolgt die Lieferung oder Annahme auch nach dieser Verlängerung nicht, kann die andere Vertragspartei nach einer zusätzlichen Frist von 12 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
3. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, sofern die jeweilige Vertragspartei ihre Informationspflicht erfüllt hat.
§ 6 Nachlieferungsfrist
1. Wenn die vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist, beginnt automatisch eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Möchte der Käufer Schadensersatz verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Lieferfrist eine zusätzliche Frist von 4 Wochen setzen.
2. Für sofort lieferbare Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist 10 Werktage. Bei Nichtlieferung wird der Käufer unverzüglich informiert.
3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, sofern § 8 Ziffer 2 und 3 keine Anwendung finden.
§ 7 Beanstandungen
1. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 12 Tagen nach Erhalt der Ware beim Verkäufer angezeigt werden. Verborgene Mängel müssen sofort nach Entdeckung gemeldet werden.
2. Nach Zuschnitt oder sonstigem Beginn der Verarbeitung der Ware sind Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
3. Geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design, die technisch nicht vermeidbar sind, gelten nicht als Mangel.
Das Gleiche gilt für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, der Verkäufer hat schriftlich eine genaue Übereinstimmung mit dem Muster zugesichert.
4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von 12 Tagen nach Rücksendung der Ware, je nach Wahl des Verkäufers. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, sofern nicht § 8 Ziffer 2 und 3 greifen.
5. Wenn die Beanstandung nicht rechtzeitig erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
§ 8 Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, es ist in diesen Bedingungen anders geregelt.
2. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, bei Nichtbeachtung einer Garantie, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für den Vertrag wesentlich ist und auf die der Käufer vertrauen darf. In solchen Fällen ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt eine der vorgenannten Ausnahmen vor.
3. Die Beweislastregeln zugunsten des Käufers bleiben von diesen Regelungen unberührt.
§ 9 Zahlung
1. Die Rechnung wird am Tag der Lieferung oder Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Verschiebung der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand zahlbar.
3. Änderungen der Zahlungsweise müssen 3 Monate vorher angekündigt werden.
4. Zahlungen werden immer auf die ältesten fälligen Forderungen einschließlich der aufgelaufenen Verzugszinsen angerechnet.
5. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
§ 10 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Es gilt § 288 BGB.
2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungen einschließlich Zinsen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, weitere Lieferungen aus laufenden Verträgen zu erbringen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers wesentlich (z.B. drohende Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug), kann der Verkäufer bei allen Verträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die Erfüllung verweigern oder nach einer 12-tägigen Frist vom Vertrag zurücktreten. § 321 BGB und § 119 InsO bleiben unberührt.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Wenn der Käufer die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verbindet, vermischt oder verarbeitet, erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser verpflichtet wird. Der Käufer erwirbt nicht das Eigentum an der neuen Sache, wenn sie mit Sachen verbunden wird, die dem Verkäufer nicht gehören. In diesem Fall erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3. Sofern eine zentralregulierende Stelle in die Geschäftsabwicklung eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentrale Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit der Zahlung durch den Zentralregulierer Eigentümer.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, seine Vermögensverhältnisse verschlechtern sich erheblich. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.
5. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Bei Zahlungsverzug erlischt diese Berechtigung. Der Verkäufer kann in diesem Fall die Abnehmer des Käufers über die Abtretung informieren und die Forderungen selbst einziehen.
6. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten freizugeben.
7. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei Pfändungen muss der Verkäufer sofort benachrichtigt werden.
8. Nimmt der Verkäufer die Vorbehaltsware zurück, liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann die zurückgenommene Ware frei verkaufen.
9. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer und hat sie gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit die Versicherungsansprüche an den Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt.
§ 13 Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.